Was müssen Menschen mit Multipler Sklerose und ihre Angehörigen bezüglich der am 30.06.2022 in Kraft getretenen, aktualisierten Coronavirus-Testverordnung beachten? Die DMSG, Bundesverband e.V. gibt einen Überblick.

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ laufen die seit über einem Jahr pauschal kostenfreien Corona-Bürgertests aus. Asymptomatische Personen haben hiernach nur noch unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests, für viele von Multiple Sklerose betroffener Menschen fällt die Möglichkeit der kostenlosen Testung damit auch weg.

Für von Multiple Sklerose betroffene Menschen ergibt sich daraus, dass unter den nachfolgenden Voraussetzungen (nach § 4a (Absatz 1) der aktualisierten Testverordnung) eine Testung mit einer Zuzahlung von drei Euro oder zuzahlungsfrei möglich bleibt. Bitte beachten: Alleinig die Diagnose MS führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine kostenlose oder vergünstigte Testung besteht.

Abschnitte, die für MS-Erkrankte und ihre Angehörigen von Bedeutung sein können, sind fett unterlegt.

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den  letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Isolation erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (s. hier)
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
    aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
    bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
    ,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

Treffen eine oder mehrere dieser Kriterien auf Sie zu, können Sie sich weiterhin kostenlos testen lassen – Ausnahme: Bei Testungen nach den Kriterien Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von drei Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Die Länder haben die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung zu übernehmen, bitte beachten Sie dazu die Meldungen Ihrer Landesregierung und der DMSG-Landesverbände.


Nachfolgend werden einige Punkte weiter erläutert:

Kontaktpersonen MS-Betroffener

Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die mindestens 60 Jahre alt sind oder die aufgrund einer Behinderung bzw. Vorerkrankung ein hohes Risiko aufweisen, schwer an Covid-19 zu erkranken haben (gegen eine Eigenbeteiligung von drei Euro) einen Anspruch auf Testung. Bei der Teststelle ist dabei eine zu unterzeichnende Selbstauskunft zur Glaubhaftmachung des Grundes zur Testung auszufüllen.

Pflegepersonen und Beschaftigung nach Persönlichem Budget

Außerdem ist ein Anspruch vorgesehen für Pflegepersonen i.S.d. § 19 SGB XI (ohne Zahlung einer Eigenbeteiligung), ebenso für Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets Personen beschäftigen und Personen, die bei Leistungsberechtigten eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (ebenfalls ohne Eigenbeteiligung).

Medizinische Impf-Kontraindikation

Bei Vorliegen einer medizinischen Impf-Kontraindikation (Nachweis weiterhin erforderlich) verbleibt es bei dem Anspruch auf Testung (ohne Eigenbeteiligung). Ebenso wie bei Personen, die insbesondere Menschen besuchen wollen, die beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Hier hat sich nichts geändert. Sie können sich ohne Eigenbeteiligung testen lassen.

Symptomatische Personen sollten weiterhin zum Arzt gehen und sich dort testen lassen!

Alle Informationen des DMSG-Bundesverbandes zum Coronavirus für MS-Erkrankte

Alle für Multiple-Sklerose-Erkrankte wichtigen Infos zum Coronavirus finden Sie auf unserer Sonderseite zum Thema:

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit

  • Hier finden Sie weitere Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Die geänderte Testverordnung im Wortlaut finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – 29.06.2022
Redaktion: DMSG, Bundesverband e.V. – 01.07.2022

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